Effektenkommissionsgeschäft

Effektenkommissionsgeschäft
bevorzugte Art der Abwicklung von Kundenaufträgen zum An- und Verkauf von Wertpapieren. Bei Aufträgen in amtlich notierten Wertpapieren treten Banken als Effektenkommissionär auf (im eigenen Namen für Rechnung eines anderen). Die Rechtsstellung der Bank als  Kommissionär wird nicht durch den Vorbehalt des Selbsteintritts (möglich nach § 400 HGB) berührt. Die Bank ist zur unverzüglichen Ausführungsanzeige verpflichtet, braucht aber nicht den Dritten, mit dem das Geschäft abgeschlossen wurde, namhaft zu machen, wie sonst beim Kommissionsgeschäft (§ 384 HGB).
- E. wird nur bei amtlich notierten Papieren angewandt, während Freiverkehrswerte im Eigengeschäft ( Eigenhandel) gehandelt werden.

Lexikon der Economics. 2013.

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